Unkorrekte Darstellung des Tatablaufs Ethikverstoß

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstoßen
die Artikel
„Burschenschafter krankenhausreif geschlagen: Sieben Personen sind
nun angeklagt“, erschienen auf „kleinezeitung.at“, sowie
„Burschenschafter schwer verletzt –7 Personen angeklagt“, erschienen
auf „heute.at“, gegen Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit
in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel auf „kleinezeitung.at“ wurde über eine Attacke auf
einen 60-jährigen Mann nach dem Akademikerball in Graz berichtet:
Nach dem Ballbesuch sei der Mann mit seiner Frau in Richtung Hotel
unterwegs gewesen, als die beiden plötzlich von einer Gruppe verfolgt
worden seien. Zwei Personen hätten dem Burschenschafter seine
Studentenkappe vom Kopf gerissen. Zudem sollen sie im Zuge der
Attacke auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben.

Im Artikel auf „heute.at“ hieß es, dass ein Besucher des Grazer
Akademikerballs zusammengeschlagen worden sei. Die Ballnacht habe für
einen 60-jährigen Burschenschafter mit einem brutalen Überfall samt
Spitalsaufenthalt geendet. Nachdem der Mann den Ball mit seiner Frau
um 3 Uhr Richtung Hotel verlassen hätte, sei er von einer Gruppe
verfolgt und attackiert worden. Dem Mann sei seine Studentenkappe von
zwei Angreifern vom Kopf gerissen worden, danach seien Tritte und
Schläge gefolgt. Nachdem die Angreifer den Burschenschafter
bewusstlos geprügelt hätten, seien sie mit der erbeuteten
Studentenkappe in die Nacht geflüchtet.

In beiden Artikeln wird angemerkt, dass ein Deutscher und ein
Österreicher als unmittelbare Täter geführt werden.

Eine Leserin kritisierte, dass in den Artikeln Falschbehauptungen
aufgestellt würden und sieht einen Eingriff in die
Unschuldsvermutung. Dass der betroffene Mann getreten und geschlagen
worden sei, sei frei erfunden worden.

Die Staatsanwaltschaft Graz gab dem Senat zum Vorfall folgende
Auskunft: Zwei der sieben angeklagten Personen seien wegen schweren
Raubes angeklagt worden, fünf wegen Beitragstäterschaft. Der Anklage
zufolge sei das Opfer durch die Tat schwer am Körper verletzt worden.

Wie die Verletzung zustande gekommen sein soll, sei nach wie vor
nicht sicher: Das Opfer spreche von einem „Brenner“, den er im Rücken
verspürt habe. Die Ehefrau des Opfers habe im Ermittlungsverfahren
angegeben, dass ihr Mann einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken
bekommen haben müsse. In der Krankengeschichte sei anamnestisch
festgehalten: „Von hinten in den Thorax getreten und danach
gestürzt“. Diese Beweisergebnisse seien in der Anklageschrift auch
angeführt worden. Im Tenor der Anklage heiße es, das Opfer habe
„zumindest einen Stoß gegen den Oberkörper“ erhalten.

Der stellvertretende Chefredakteur von „Heute“ sah in seiner
Stellungnahme keine unkorrekte Darstellung, der Bericht beziehe sich
auf die Aussagen der Ehefrau des Opfers, die angegeben habe, dass ihr
Mann einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken bekommen haben müsse.

In einer Stellungnahme der „Kleinen Zeitung“ wies deren
Chefredakteur den Vorwurf zurück, man habe den konkret von der
Leserin vorgeworfenen Satz, dass auf die attackierte Person
eingeschlagen und eingetreten wurde, frei erfunden, bzw. dass es für
diese Ausführungen keine Anhaltspunkte gegeben hätte. Die
Ausführungen zum Tathergang habe man ursprünglich aus der
Presseaussendung der Polizei abgeleitet. Darin heißt es: „Der Mann
erlitt durch diese Attacke Verletzungen am Oberkörper. Ob diese
Verletzungen von Schlägen, Tritten oder dem darauffolgenden Sturz
herrühren, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.“ Wenn man so
möchte, könne der „Kleinen Zeitung“ vorgeworfen werden, dass sie
daraus noch nicht den Schluss hätte ziehen dürfen, dass Tritte oder
Schläge auch tatsächlich stattgefunden haben.

Daraus allein ließe sich aber noch kein Verstoß gegen den
Ehrenkodex ableiten, zumal die „Kleine Zeitung“ auch an keiner Stelle
darüber berichtet habe, dass die Verletzungen des Mannes von Tritten
oder Schlägen stammen würden. Auch habe der Bericht keinerlei
personenidentifizierende Merkmale zu den Angeklagten oder dem
Betroffenen enthalten.

Der Senat hielt zunächst fest, dass die Berichterstattung im
Zusammenhang mit mutmaßlichen, schweren Straftaten von allgemeinem
Interesse ist (Punkt 10 des Ehrenkodex). Im konkreten Fall kam noch
hinzu, dass sich der gegenständliche Vorfall im Umfeld des
Akademikerballs zugetragen hat, der regelmäßig von Protesten
begleitet wird und aufgrund politischer Auseinandersetzungen zwischen
dem linken und dem rechten Lager im Fokus der medialen
Berichterstattung steht.

Überdies ist in diesem Fall Anklage gegen mehrere Verdächtigte
erhoben worden – was ebenfalls von öffentlichem Interesse ist. Im
Zuge dessen kann natürlich auch über Ermittlungsergebnisse der
Polizei und die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berichtet werden.

Für den Senat ergaben sich in diesem Fall jedoch keine
Anhaltspunkte, die die in den Medienberichten enthaltenen
Informationen entsprechend belegen könnten, nämlich dass der 60-
jährige Mann tatsächlich geschlagen und getreten, brutal
zusammengeschlagen und bewusstlos geprügelt worden sei. In der
Polizeiaussendung heißt es bloß: „Der Mann erlitt durch diese Attacke
Verletzungen am Oberkörper. Ob diese Verletzungen von Schlägen,
Tritten oder dem darauffolgenden Sturz herrühren, ist Gegenstand der
laufenden Ermittlungen.“ Das heißt, dass es zum Zeitpunkt des
Erscheinens der Artikel keine Bestätigung von Seiten der Polizei über
den genauen Tatverlauf gab. Auch die Staatsanwaltschaft hält dazu
fest, dass es nach wie vor unklar ist, wie die Verletzungen des
Mannes genau zustande gekommen sind.

Der Senat wies darauf hin, dass bei schweren Straftaten besondere
Vorsicht in der Berichterstattung geboten ist, was die Schilderung
des Tathergangs oder der Tatumstände anbelangt. Da es sich um ein
laufendes Verfahren handelt, in dem es von verschiedenen Seiten
offenbar unterschiedliche Darstellungen des Vorfalls gibt, obliegt es
dem zuständigen Gericht, das über umfassende Unterlagen zum Fall
verfügt, den wahrscheinlichsten Tatablauf festzulegen.

In den Medien dürfen keine unbelegten Annahmen oder Mutmaßungen
zum Tatablauf veröffentlicht werden. Im gegenständlichen Fall wurden
Information nicht korrekt wiedergegeben bzw. nicht ausreichend
recherchiert. Das verstößt gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex.

Selbst wenn das Online-Medium „heute.at“ die Informationen von
der Ehefrau des Opfers bekommen hatte, hätte es diese Informationen
gegenchecken und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dazu
befragen müssen.

Eine ungenaue und damit inkorrekte Berichterstattung kann darüber
hinaus eine mediale Vorverurteilung von Verdächtigten oder
Angeklagten bewirken, selbst dann, wenn diese im Artikel nicht
namentlich genannt werden – dem Gericht sind die Betroffenen
jedenfalls bekannt.

Aus dem öffentlichen Interesse an dem konkreten Vorfall ergibt
sich nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen
missachtet werden darf (Punkt 5 des Ehrenkodex). Ungenaue Angaben zum
Ablauf von Straftaten sind geeignet, in die Unschuldsvermutung der
Angeklagten einzugreifen.

Der Senat begrüßte es zwar, dass im Fall von „kleinezeitung.at“
der Artikel rasch gelöscht und die Redaktion dazu angehalten wurde,
bei weiterer Berichterstattung zu dem Fall auf eine präzisere
Darstellung der Ereignisse zu achten. Da die inkorrekte Formulierung
und ein damit irreführender Sachverhalt von Anfang an verhältnismäßig
leicht überprüft hätte werden können und der Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre von Angeklagten schwer wiegt, konnte der Senat
nicht von der Feststellung eines Ethikverstoßes absehen.

Der Senat stellte somit Verstöße gegen die Punkte 2.1 (
Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von
Nachrichten und Kommentaren) und 5 (Persönlichkeitsschutz) des
Ehrenkodex fest und forderte die beiden Medieninhaberinnen auf, die
Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medien zu veröffentlichen
oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON EINER MITTEILUNG EINES
LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen von „kleinezeitung.at“ und „heute.at“ haben
von der Möglichkeit,
am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberinnen der „Kleinen Zeitung“ und der Tageszeitung
„Heute“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.