Wien (OTS) – Anlässlich der Berichterstattung über den
„Untersuchungsausschuss
betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der
Causa Pilnacek“ wurde in einer Mitteilung eines Lesers ein Live-
Ticker über die Sitzung vom 29.01.2026 kritisiert, in dem die Bergung
und der Zustand des Leichnams des ehemaligen Sektionschefs
detailliert beschrieben wurden. Im Live-Ticker wurde auch angemerkt,
dass die Verfahrensrichterin auf die Einstufung des Zustands der
Leiche und entsprechender Fotos als „geheim“ hingewiesen und die
Abgeordneten dazu angehalten habe, Beschreibungen des
Leichenzustands, die die Geheimhaltung umgehen könnten, zu
unterlassen. Die Verfahrensrichterin habe auch auf die „postmortalen
Rechte“ des Betroffenen hingewiesen und um Sensibilität gebeten. Der
Live-Ticker wurde von einem Leser als pietätlos kritisiert.
Der Senat 3 des Presserats betont in diesem Zusammenhang, dass
gemäß Punkt 5.1 des Ehrenkodex jeder Mensch Anspruch auf Wahrung der
Würde der Person und Persönlichkeitsschutz hat, und dass dieser nach
der Entscheidungspraxis der Senate auch postmortal gilt (siehe etwa
die Entscheidungen 2025/463; 2024/384; 2024/235; 2019/261 und 2019/86
).
Darüber hinaus räumt 5.4 den Anonymitätsinteressen von Unfall-
und Verbrechensopfern besonderen Schutz ein: Auch wenn es sich im
konkreten Fall beim Opfer um eine bekannte Person handelt, deren
Identität nach der Bestimmung des Ehrenkodex bekannt gegeben werden
darf, wird deutlich, dass der Ehrenkodex Unfall- und
Verbrechensopfern grundsätzlich als vulnerabel und daher als
besonders schutzwürdig erachtet.
Die Schutzwürdigkeit des Verstorbenen hob auch die
Verfahrensrichterin im Untersuchungsausschuss hervor.
Demgegenüber sind Untersuchungsausschüsse in unserer Demokratie
eines der wichtigsten Mittel zur Kontrolle der politischen Arbeit.
Die Berichterstattung aus Untersuchungsausschüssen ist daher
prinzipiell von hohem öffentlichem Interesse. Ähnlich wie in der
Gerichtsberichterstattung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten,
dass alles, was dort gesagt wird, eins zu eins in der
Berichterstattung wiedergegeben werden darf. Der
Persönlichkeitsschutz der Betroffenen ist vielmehr stets zu beachten
und im konkreten Einzelfall eine Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an der Wiedergabe der Information durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ruft der Senat die Medien dazu auf, bei
der Wiedergabe von Informationen zum Ableben von Personen sensibel
vorzugehen und genau zu prüfen, ob ein ausreichendes öffentliches
Interesse insbesondere an der Information zum Zustand eines Leichnams
tatsächlich gegeben ist.
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