Wien (OTS) – Die europäische EmpCo-Richtlinie verschärft ab 27.
September 2026 die
Regeln für Umweltangaben und Nachhaltigkeitskennzeichnungen. Ziel ist
es, Konsument:innen besser vor Greenwashing zu schützen. Der
Österreichische Verband der Markenartikelindustrie (MAV) unterstützt
dieses Ziel, warnt jedoch vor einer ökologisch und wirtschaftlich
widersinnigen Folge der österreichischen Umsetzung: Qualitativ
einwandfreie Produkte und noch verwendbare Verpackungen könnten im
Müll landen, nur weil bereits aufgedruckte Umweltangaben den neuen
Vorgaben nicht mehr entsprechen.
Die am 7. Juli vom Nationalrat beschlossene UWG-Novelle sieht
zwar eine dreijährige Einschränkung der zivilrechtlichen Durchsetzung
vor – allerdings nur für Waren, die bis zum Stichtag bereits in
Verkehr gebracht wurden. Fertigwaren, die am 27. September noch beim
Hersteller lagern, sowie bereits produzierte oder verbindlich
bestellte Verpackungen werden davon nicht ausdrücklich erfasst.
Der MAV fordert daher für nachweislich vor dem Stichtag
produzierte oder bestellte Altbestände eine sechsmonatige Schonfrist
bis 27. März 2027. In diesem Zeitraum sollen Fertigwaren weiterhin an
den Handel geliefert und verkauft sowie vorhandene Verpackungen
geordnet aufgebraucht werden können.
„ Wer im Namen des Umweltschutzes tadellose Ware vernichtet,
produziert Müll statt Nachhaltigkeit. Greenwashing muss konsequent
bekämpft werden – aber nicht auf Kosten von Lebensmitteln und
Produkten, die qualitativ vollkommen einwandfrei sind. Österreich
braucht deshalb eine klare sechsmonatige Altbestandsregel: Vernunft
vor Vernichtung und Abhilfe vor Sanktion”, erklärt Günter Thumser,
Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der
Markenartikelindustrie.
Zwtl.: Die konkrete Forderung: sechs Monate für dokumentierte
Altbestände
Vom 27. September 2026 bis zum 27. März 2027 sollen Unternehmen
vorhandene Fertigwaren ohne sofortige Sanktionen, Abmahnungen oder
Klagen geordnet abverkaufen und vorhandene Verpackungen aufbrauchen
können. Voraussetzung ist, dass die Bestände nachweislich vor dem
Stichtag hergestellt oder verbindlich bestellt wurden.
Zugleich müssen die Unternehmen ihre Umstellung aktiv und
nachvollziehbar vorantreiben. Dazu zählen insbesondere: die
rechtskonforme Gestaltung neuer Verpackungen, die rasche Korrektur
digitaler Umweltangaben und Werbemittel, die Dokumentation
vorhandener Bestände und Bestelldaten sowie der Nachweis bereits
gesetzter Umstellungsmaßnahmen.
Für Unternehmen, die ihre Verpackungen und Kommunikation
nachweislich anpassen, soll daher gelten: Abhilfe vor Sanktion,
Aufbrauchen statt Wegwerfen und Zusammenarbeit statt Klage.
Die geforderte Schonfrist ist kein Freibrief für Greenwashing.
Sie soll ausschließlich für nachweislich vor dem Stichtag produzierte
oder bestellte Altbestände gelten. Vorsätzlich irreführende Aussagen
und Umweltangaben, die bereits nach bisher geltendem Recht unzulässig
waren, sind davon ausdrücklich ausgenommen .
Zwtl.: Europäische Verbraucherschutzbehörden setzen auf
Verhältnismäßigkeit
Die Forderung des MAV folgt einem aktuellen europäischen Signal.
Die Behörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz, des sogenannten CPC-Netzwerks, haben im Juni 2026
ein gemeinsames Verständnis zum Umgang mit Altbeständen
veröffentlicht. Es erfasst Produkte und Verpackungen mit
Umweltangaben oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen, die vor dem 27.
September 2026 hergestellt, bestellt, vertrieben oder bereits in den
Handel gebracht wurden. Das Dokument ist zwar nicht
rechtsverbindlich, soll den nationalen Behörden jedoch als Grundlage
für eine pragmatische und einheitliche Vorgehensweise dienen.
Das CPC-Netzwerk hält ausdrücklich fest, dass bei der
Durchsetzung unter anderem Verpackungszyklen, Lagerbestände, frühere
Produktions- und Bestellaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette
und die Haltbarkeit von Produkten zu berücksichtigen sind. Behörden
sollen daher von unverhältnismäßigen Maßnahmen wie Rückruf oder
Vernichtung absehen, wenn dadurch unnötige Umweltschäden oder
übermäßige Kosten entstehen. In begründeten Altbestandsfällen stehen
zunächst Information, Abhilfe und angemessene Anpassungsfristen im
Vordergrund, bevor Sanktionen verhängt werden.
„Das europäische Signal ist eindeutig: Konsequenter
Verbraucherschutz verlangt keine blinde Vernichtung von Ressourcen.
Jetzt liegt es an den österreichischen Behörden und Institutionen,
diesen Grundsatz auch in der Praxis umzusetzen“ , so Thumser.
Zwtl.: Österreichische Übergangsregelung greift bei noch nicht
ausgelieferten Waren zu kurz
Die vom Nationalrat beschlossene UWG-Novelle sieht eine
dreijährige Übergangsregelung für die zivilrechtliche Durchsetzung
der neuen Bestimmungen vor. Diese betrifft jedoch nur Waren, die
spätestens am Stichtag, dem 27. September, bereits in Verkehr
gebracht wurden.
Nicht ausdrücklich erfasst sind jedoch qualitativ einwandfreie
Waren, die sich am Stichtag noch beim Hersteller befinden, sowie
bereits produzierte oder verbindlich bestellte Verpackungen. Aus
Sicht des MAV muss diese Lücke durch eine österreichweit abgestimmte
Vollzugs- und Klagepraxis geschlossen werden. Der Verband appelliert
daher an die zuständigen Ministerien und Behörden sowie an
Arbeiterkammer, Verein für Konsumenteninformation und weitere
klagebefugte Einrichtungen, bei dokumentierten Altbeständen zunächst
auf Information, Nachbesserung und angemessene Fristen zu setzen,
statt sofort Sanktionen oder Klagen einzuleiten.
Zwtl.: Besonders KMU drohen unverhältnismäßige Belastungen
Aus Sicht des MAV sind insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen in der Lebensmittelproduktion betroffen. Aufgrund
kleinerer Produktionsmengen, längerer Lieferzeiten und vorgegebener
Mindestbestellmengen müssen Verpackungen häufig Monate im Voraus und
in größeren Mengen bestellt werden. Diese Verpackungen kurzfristig zu
vernichten, obwohl sie funktional einwandfrei sind, würde unnötige
Kosten verursachen, Ressourcen verschwenden und österreichische
Produktionsbetriebe zusätzlich belasten.
Der MAV und seine Mitgliedsunternehmen bekennen sich zur
vollständigen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und zu einem wirksamen
Schutz vor irreführenden Umweltangaben. Konsumentenschutz darf jedoch
nicht gegen Ressourcenschutz und wirtschaftliche Vernunft ausgespielt
werden.
Über den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie
Der Österreichische Verband der Markenartikelindustrie (MAV)
wurde 1925 gegründet und repräsentiert rund 100 national und
international tätige Hersteller aus dem FMCG-Bereich (Fast Moving
Consumer Goods). Als freiwillige Interessenvertretung setzt sich der
MAV für die nachhaltige Förderung der Marke als Symbol für Qualität,
Innovation und fairen Wettbewerb ein. Ein europaweit einzigartiges
Zeichen setzt der MAV mit seiner jährlichen Gemeinschaftskampagne,
die 2026 bereits zum 30. Mal umgesetzt wurde. Präsident ist Josef
Braunshofer, Geschäftsführer ist Günter Thumser. www.mav.at
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