Schlagzeile über Prügelattacke verzerrend und diskriminierend

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt die
Schlagzeile
„Jugendbande lockte Pädophilen in Raub- und Prügelfalle“, erschienen
auf der Titelseite von „oe24.at“, gegen Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit
und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und
Kommentaren) und Punkt 7.1 (Pauschalverdächtigungen und
Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.

In der Schlagzeile wird festgehalten, dass ein Pädophiler in eine
Raub- und Prügelfalle gelockt worden sei. Im dazugehörigen Artikel
heißt es in der Überschrift hingegen: „Jugendbande überfiel und
verprügelte Homosexuellen (49)“. Dem Vorspann zufolge habe ein Bubi-
Gesicht mit kessem Grinser über die Dating-App „Grindr“ einen 49-
jährigen für ein näheres Kennenlernen gelockt. Beim Treffen habe den
Mann dann etwas ganz anderes erwartet.

Im Hauptteil des Artikels wird berichtet, dass auf der größten
Dating-App für die LGBTQ-Community ein Treffen in Wien Favoriten
vereinbart worden sei. Der 49-jährige sei an dem Burschen mit dem
schwarzen Haaren, dem leichten Flaum und dem offenbar
unwiderstehlichen Lächeln, dessen Identität bisher unbekannt sei und
der, obwohl er angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein, auch noch sehr
jung sein könnte, sehr interessiert gewesen. Was auch immer die
beiden „Grindr-User“ für das Treffen in Favoriten vereinbart hätten –
der Mann sei voll in der Hate-Crime-Falle gelandet: Insgesamt seien
ihm sechs junge Burschen aufgelauert, die ihn mit Schlägen und
Fußtritten eingedeckt und dabei das Handy und die Geldbörse mit 600
Euro geraubt haben.

Der Senat hat in diesem Fall aus eigener Wahrnehmung ein
Verfahren eingeleitet und dabei die folgenden Fragen aufgeworfen: Ist
der Teaser auf der Startseite des Mediums inhaltlich korrekt? Werden
Homosexuelle durch die Schlagzeile pauschal als Straftäter
verunglimpft?

Grundsätzlich gesteht der Senat einen Spielraum für Verzerrungen
und Verkürzungen in Überschriften zu, sofern eine verkürzte
Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend erläutert und über
die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird. Eine Grenze ist
jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als inkorrekte Darstellung
des Sachverhalts einzustufen ist.

Der Senat qualifiziert den Teaser des Artikels auf der Startseite
des Mediums als eigenständige Veröffentlichung. Im vorliegenden Fall
vermittelt der Teaser „Jugendbande lockte Pädophilen in Raub- und
Prügelfalle“ den unrichtigen Eindruck, dass es sich um eine Straftat
gegen einen Menschen handeln würde, der ausschließliche oder
überwiegend sexuelles Interesse an unmündigen Minderjährigen hat. Im
Artikel selbst steht dann im Titel, dass es sich um einen Überfall
auf einen Homosexuellen handeln würde. Im gesamten Beitrag wird zwar
auf den potentiellen sexuellen Missbrauch nicht mehr eingegangen, es
wird jedoch darüber spekuliert, dass der Bursche auf der Dating-
Plattform deutlich jünger und somit noch minderjährig gewesen sein
könnte. Der 49-Jährige soll dem Artikel zufolge über die Dating-App
„Grindr“ von einem „Bubi-Gesicht mit kessem Lächeln“ gelockt worden
sein. Auch das deutet auf ein potenziell strafbares Handeln des
Opfers der Prügelattacke hin.

Nach Ansicht des Senats wird hier unberechtigterweise ein
Zusammenhang zwischen Homosexualität und Pädophilie konstruiert,
wodurch eine ganze Personengruppe, nämlich jene der Homosexuellen,
verunglimpft wird. Im Artikel wird der allgemeine Eindruck erweckt,
dass Homosexuelle unmündige Minderjährige sexuell missbrauchen. Das
verstößt gegen Punkt 7.1. (Pauschalverdächtigungen und
Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Den inkorrekten Sachverhalt im Teaser sieht der Senat in diesem
Fall besonders kritisch, weil Pädophilie, wenn sie als Neigung in die
Tat umgesetzt wird oder durch entsprechende Handlungen/Materialien in
Erscheinung tritt, strafbar ist.

Der Senat bewertet den Teaser auf der Startseite von „oe24.at“
nicht nur als diskriminierend gegenüber Homosexuellen, sondern auch
als reißerisch sowie irreführend gegenüber den Leserinnen und Lesern.
Möglicherweise ging es dem Medium hier auch um Clickbaiting: Die
Geschichte wird so präsentiert, dass die Leserinnen und Leser
zunächst von einem „Angriff auf einen Pädophilen“ ausgehen und
deshalb dann den Hauptartikel anklicken.

Die falsche Darstellung im Teaser verstößt somit auch gegen Punkt
2.1 des Ehrenkodex, wonach Informationen gewissenhaft und korrekt
dargestellt werden müssen.

Der Senat stellte somit Verstöße gegen die Punkte 2.1 (
Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von
Nachrichten und Kommentaren) und 7.1 (Pauschalverdächtigungen und
Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen) des
Ehrenkodex fest und forderte die Medieninhaberin auf, die
Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medien zu veröffentlichen
oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aus
eigener Wahrnehmung ein Verfahren durch. In diesem Verfahren äußert
der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der
Möglichkeit,
am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats anerkannt.